ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE (AVB-BM-K)

Allgemeines:

Die Firma Kuhn-Baumaschinen GmbH verkauft Geräte, Ersatzteile und Zubehör ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Sie sind wesentlicher Bestandteil dieses Kaufvertrages gelten bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung und – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auch allfälliger künftiger Verträge (über Reparaturen, Ersatzteile, Zusatzgeräte, Service, usw.). Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

Im Folgenden wird die Firma Kuhn-Baumaschinen GmbH nur mehr kurz als „Kuhn“, der jeweilige Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet. Als Erfüllungsort wird Eugendorf vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sind solche Bestimmungen zu ergänzen, die diesen im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Vertreter und/oder Handelsagenturen sind nicht berechtigt, für Kuhn rechtsverbindlich zu zeichnen oder Geld in Empfang zu nehmen. Kuhn Baumaschinen GmbH speichert und verarbeitet Ihre Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und zur Durchsetzung ihrer

Ansprüche, sowie darüber hinaus soweit Sie eine umseitige Zustimmungserklärung gegen haben. Die Daten werden jedenfalls entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen für die Dauer von sieben Jahren gespeichert; darüber hinaus, soweit sie für die Vertragsabwicklung und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen notwendig sind. Nach Ablauf dieser Frist werden die personenbezogenen Daten anonymisiert oder gelöscht. Eine umseits erteilte Zustimmungserklärung hinsichtlich Ihrer Daten kann jederzeit formlos per Post an Kuhnstraße 1, 5301 Eugendorf oder per E-Mail an office-bm@kuhn.at widerrufen werden. Durch eine Mitteilung an eine der obigen Adressen können Sie jederzeit Ihre Betroffenenrechte geltend machen, das ist insb. ein Antrag auf (i) Berichtigung Ihrer Daten, (ii) Einschränkung der Datenverarbeitung, (iii) Löschung der Daten, (iv) Auskunft über Ihre Daten und (v) die Geltendmachung des Widerspruchsrecht. Mit dem Datenschutz der Kuhn Baumaschinen GmbH ist Hr. Barth (c.barth@kuhn.at) betraut. Sie haben darüber hinaus, die Möglichkeit einer Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde. Der Kunde bestätigt vollständig über Komtrax informiert zu sein und verpflichtet sich, die‚ Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ auf elektronischem Weg – über die Komtrax® Web Application www.komtrax.eu – zu akzeptieren. Komtrax ist auf jedem Gerät vorinstalliert und ist – selbst in Ermangelung einer Akzeptierung der‚ Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ durch den Kunden – automatisch aktiviert und übermittelt Maschinendaten an Komatsu, es sei denn der Kunde reicht eine schriftliche Anfrage zur Deaktivierung von Komtrax beim Verkäufer ein. Sollte der Kunde dies schriftlich anfragen, so wird Komtrax vollständig für den gesamten Maschinenpark des Kunden deaktiviert. Der Kunde stimmt dem Erhalt von Nachrichten von Kuhn und von mit Kuhn im Konzern verbundenen Unternehmen über Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mail, insbesondere Newsletter, zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Preise:

Die Preise sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackung. Sie gelten vorbehaltlich von Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse und sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen zu Lasten des Kunden.
Für den Fall des Eintausches von Gebrauchtmaschinen versteht sich der Preis frei Lieferung durch den Kunden an die nächstgelegene Kuhn-GebrauchtmaschinenNiederlassung (5310 Mondsee oder 2325 Himberg). Der vereinbarte Eintauschpreis versteht sich laut dem Gebrauchtmaschinen-Angebot und jedenfalls frei von Mängeln, die bei der Untersuchung vor Ort nicht erkannt bzw. nicht schriftlich vor Kaufvertragsunterfertigung vom Kunden bekanntgegeben wurden.

Zahlungsbedingungen:

Falls nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Bekanntgabe der Lieferbereitschaft am Erfüllungsort, spätestens bei Lieferung zu bezahlen. Kuhn ist berechtigt die Übergabe bis zum Erhalt des Kaufpreises (bar oder Gutschrift auf Bankkonto) zu verweigern. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung und diesfalls nur zahlungshalber nicht an Erfüllung statt angenommen. Sollte der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises oder mit der Annahme des Kaufgegenstandes – aus welchen Gründen immer – in Verzug geraten, verpflichtet er sich, Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat zu bezahlen. Kuhn ist im Verzugsfall berechtigt, bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Zinsen und Spesen jede Leistung (als auch z.B. Verbesserungsarbeiten zur Erfüllung der Gewährleistung u.ä.) zu verweigern und in seiner Gewahrsame befindliche Waren zurückzubehalten. Zahlungen werden zuerst auf Kosten, sonstige Nebenforderungen und Zinsen und erst dann auf das Kapital angerechnet. Falls ein Teil der Forderungen von Kuhn bereits gerichtlich geltend gemacht ist und ein anderer Teil noch nicht, so werden Teilzahlung – in der angegebenen Reihenfolge – jedenfalls zuerst auf die noch nicht gerichtsanhängigen Forderungen angerechnet. Der Kunde verpflichtet sich, im Fall des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen verbundenen Mahnspesen(u.a. in tarifmäßiger Höhe), Barauslagen und sonstige Kosten in voller Höhe zu ersetzen und Kuhn in jedem Fall für die aus der Eintreibung der Forderungen entstandenen Kosten schad- und klaglos zu halten. Sollte aufgrund des Annahme- und/oder Leistungsverzuges des Kunden dieser Vertrag aufgelöst werden, ist Kuhn berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Kunden eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch in der Höhe von 20% des Kaufpreises zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche (insbesondere der volle Ersatz für nicht marktgängige Waren oder Sonderanfertigungen in voller Höhe) bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Kuhn berechtigt, für jeden Zeitraum in dem der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung stand (also vom Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an Kuhn), ein Benützungsentgelt von 5 % des Kaufpreises pro Monat in Rechnung zu stellen. Für diesen Fall gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietverträge (AVB-M) als zusätzlich vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen Gegenforderungen (z.B. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche) zurückzuhalten. Gegen Ansprüche von Kuhn können nur fällige Gegenforderungen des Kunden aufgerechnet werden, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind. Wird dem Kunden das Recht eingeräumt, seine Schuld in Teilzahlungen zu leisten, so tritt Terminsverlust bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung von nur einer Rate ein. Diesfalls ist der Kunde verpflichtet den Kaufgegenstand sofort an Kuhn zur einstweiligen Sicherstellung und späteren Befriedigung auf seine Kosten zurückzustellen.

Eigentumsrecht:

Das Eigentumsrecht an den Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen auf den Kunden über. Im Falle einer einheitlichen Zahlungsvereinbarung für mehrere Geräte besteht der Eigentumsvorbehalt von Kuhn an allen Geräten bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamt-forderung. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Betreibungskosten ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Kuhn zulässig. Diesfalls tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsen, an Kuhn ab. Der Kunde verpflichtet sich, den Dritten von dieser Abtretung unverzüglich zu verständigen und auch einen entsprechenden Vermerk in seine Bücher aufzunehmen. Über Verlangen von Kuhn ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung (Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege usw.) Kuhn zu übergeben und über alle ausständigen Forderungen sofort Rechnung zu legen. Auch Kuhn selbst ist berechtigt, im Falle der Weiterveräußerung den Dritten von der vereinbarten Abtretung zu verständigen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen ist der Kaufgegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern und sind die Versicherungssummen zugunsten von Kuhn zu vinkulieren. Daneben ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparatur- und Servicearbeiten sofort fachgerecht ausführen zu lassen. Für den Fall, dass sich das/die Geräte nach Rücknahme durch Kuhn in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden, ist Kuhn berechtigt, die/das Geräte auf Kosten des Kunden in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, bzw. versetzen zu lassen, wobei die Übernahme des/der Geräte erst dann als erfolgt gilt, wenn dieser Zustand wieder hergestellt ist. Für den Fall der Pfändung des Kaufgegenstandes verpflichtet sich der Kunde, Kuhn sofort telefonisch und schriftlich zu verständigen. Er trägt in diesem Fall alle zur Durchsetzung der Ansprüche von Kuhn aufgelaufenen Kosten und Barauslagen. (z.B. Erhebungen, Interventionen, Exszindierungsklagen, usw.) Sofern Kuhn nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt, bleibt der Vertrag auch bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Kuhn aufrecht. Kuhn ist weiterhin berechtigt, vom Kunden die Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen. Kuhn hat im Falle der Rückabwicklung den Zeitwert zu ermitteln und dem Kunden bekanntzugeben. Während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes oder bei Zahlungsverzug des Kunden sind Kuhn und Unternehmen des KOMATSU-Konzerns jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden berechtigt den Kaufgegenstand zu besichtigen, zu überprüfen und bei Verzug des Kunden stillzulegen. Der Kunde ist zur sofortigen Mitteilung des jeweiligen Standortes und für den Fall des Zuwiderhandelns zum Ersatz sämtlicher mit der Standortermittlung verbundenen Kosten und Barauslagen verpflichtet. Der Kunde erteilt Kuhn hiermit ausdrücklich und unwiderruflich die Erlaubnis, seine Grundstücke, Gebäude und sonstige Räumlichkeiten wo sich der Kaufgegenstand befindet oder befinden könnte zu betreten und im Falle der Versperrung öffnen zu lassen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, daraus keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten. Insbesondere verzichtet er auf die Einbringung von Besitzstörungsklagen und verzichtet ausdrücklich auf den Widerruf dieses Vorausverzichtes aus welchem Grund immer. Die im Falle des Zahlungsverzuges mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes verbunden Kosten und Barauslagen (Aufenthaltsermittlung, Abschleppung, Transport, Aufsperrung usw.) sind in voller Höhe vom Kunden zu tragen.

Lieferung:

Die Lieferfristen setzen die pünktliche Einhaltung aller Verbindlichkeiten auf Kundenseite voraus. Dies gilt insbesondere für alle Zahlungen und die Erstellung aller Voraussetzungen für die Lieferung durch Kuhn. Im Falle von Auftrags-änderungen bzw. Modifikationen des Kaufgegenstandes beginnen die Lieferzeiten von neuem zu laufen. Der Liefertermin wird von Kuhn nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Der Kunde bleibt auch danach zur Annahme verpflichtet. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten zumindest sechsmonatigen Nachfrist ist dieser berechtigt, seinerseits den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verladung, Transport, Entladung und Versand erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Kuhn behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch nicht grundlegend geändert wird. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewicht, Betriebskosten, Geschwindigkeit usw. sind als Näherungswerte zu betrachten. Wenn vor der Übergabe beim Kunden Umstände vorliegen, eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichkeit der Forderungen gefährden, so ist Kuhn berechtigt, Barzahlung binnen einer Woche oder Sicherstellung zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Forderung nicht nach, so ist Kuhn berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz bzw. eine Stornogebühr gem. Punkt 3. zu fordern. Diesfalls trifft Kuhn auch keinerlei Ersatzpflicht aus welchem Rechtsgrund auch immer.

Erfüllungs- und Übernahmebedingungen:

Der Kunde hat den Kaufgegenstand sogleich nach Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen. Dabei festgestellte oder später auftretende Mängel hat er Kuhn binnen drei Tagen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, so verliert er sämtliche Gewährleitungs- Garantieund Schadenersatzansprüche, soweit sie diese Mängel betreffen bzw. damit in Zusammenhang stehen. Auch bei einer allenfalls vereinbarten freien Lieferung oder Abholung geht die Gefahr sofort ab Lager auf den Kunden über. Ruft der Kunde die Ware nicht binnen der vereinbarten Frist ab oder lehnt er die Annahme der angebotenen Waren ab, so ist der Anspruch auf Lieferung/Ausfolgung der
Ware erloschen. Kuhn ist diesfalls berechtigt, die Herausgabe der Ware aus dem Lager
nur mehr Zug um Zug gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Nebenforderungen (Schadenersatz, Lagerentgelt, Bankspesen usw.) zu leisten. Als Schadenersatz wird für diesen Fall 20% des Bruttokaufpreises vereinbart. Darüber hinausgehende Ansprüche von Kuhn bleiben davon unberührt.

Gewährleistung:

Kuhn leistet grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Auslieferung vom Werk bzw. Meldung der Auslieferungsbereitschaft Gewähr. Dabei soll die Beweislastregelung des § 924 ABGB keine Anwendung finden; d.h., dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht vermutet wird, dass dieser schon bei Übergabe bestanden hat und dass der Beweis für diesen Umstand dem Käufer obliegt. Gebrauchte Geräte stehen dem Kunden vor Vertragsabschluss zu eingehenden Probefahrten und/oder Inbetriebnahmen zur Verfügung. Für gebrauchte Geräte sind Gewährleistungs-, Verbesserungs- und Schadenersatzansprüche aller Art ausgeschlossen. Bei Geräten, die der Käufer vorher gemietet hat, beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Garantiefristen mit dem Zeitpunkt der Übernahme zur Miete durch den Kunden. Die Gewährleistung von Kuhn bezieht sich nur auf die vom Kunden genannten Einsatzbedingungen. Von Kuhn wird keine Gewähr dafür geleistet, daß der Kaufgegenstand auch bei geänderten Einsatzbedingungen den neuen Anforderungen entspricht. Gewährleistungsansprüche sind am Erfüllungsort zu erfüllen, wobei Kuhn die Wahl zwischen Hauptsitz und Ort einer Zweigniederlassung hat. Zusätzliche Garantieverpflichtungen erfüllt das Herstellerwerk, Kuhn wird den Kunden dabei nach Möglichkeit unterstützen. Sollte für die gelieferte Ware Garantie- oder Gewährleistungsansprüche erhoben werden, hat der Kunde dies schriftlich vor dem Reparaturauftrag bekannt zu geben, alle defekten Teile ordnungsgemäß, vollständig, sowie gereinigt und frachtfrei an Kuhn zu retournieren sowie alle zur Beurteilung des Gewährleistungs- bzw. Garantiefalls benötigen Unterlagen bzw. Informationen auf erste Anforderung zu übermitteln und Kuhn nach Tunlichkeit bei der Schadenserforschung zu unterstützen; dies alles bei sonstigem Verfall der Ansprüche. Gewährleistungs- und Garantieansprüche erlöschen, wenn Plomben entfernt wurden an der Ware von dritter Seite oder durch Einbau fremder Teile Veränderungen durchgeführt werden. Für deren Geltendmachung ist Voraussetzung, dass der Kunde alle Vorschriften des Lieferwerks und/oder Kuhns über die Behandlung vollinhaltlich befolgt und die Waren pfleglich verwendet und gelagert hat. Der Kunde ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, Kuhn zur Verbesserung eine Frist von zumindest sechs Wochen ab der Übergabe des/der Geräte bzw. dem Beginn der Mängelbehebung vor Ort einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung hat er nur unter der Voraussetzung, dass alle innerhalb dieser Frist durchgeführten Verbesserungsversuche Kuhns ergebnislos geblieben sind. Kuhn haftet nicht für Folgeschäden. Schadenersatzansprüche gegenüber Kuhn sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Kuhns zurückzuführen sind. Insbesondere haftet Kuhn nicht für Schäden, die auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung im In- oder Ausland zurückzuführen sind oder durch Störungen im Betrieb des Kunden verursacht wurden. Im Übrigen ist jede Ersatzpflicht Kuhns, aus welchem Rechtsgrund auch immer, (insb. Produkthaftungsgesetz) ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist Kuhn ist berechtigt, die Mängelbehebung zu verweigern, solange der Kunde seinen Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Festgehalten wird, dass die Geräte vom Kunden im Rahmen seines Unternehmens angeschafft wurden. Im Falle der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleiches über das Vermögen des Kunden und des Bestehens einer offenen Forderung ist Kuhn zur Wandlung berechtigt. Die Rückabwicklung erfolgt in der Weise, dass der Kaufgegenstand binnen einer Woche nach Abgabe der Wandlungserklärung nach Wahl von Kuhn an den Erfüllungsort, bzw. eine der Zweigniederlassungen von Kuhn zurückgestellt werden muss. Die Verpflichtung der Rückstellung entsteht durch die Abgabe der Wandlungserklärung und ist im Falle des Konkurses des Kunden die Rückstellungsverpflichtung eine Verpflichtung der Masse. Für die Benützung der Geräte über den Anlass zur Wandlungserklärung durch Kuhn hinaus, aus welchem Grunde immer, insbesondere in Anwendung der Bestimmung des § 11 IO gilt ein monatliches Benützungsentgelt von 5% des Bruttoverkaufspreises als angemessen und vereinbart.

Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das jeweils sachlich zuständigeGericht in der Stadt Salzburg vereinbart.